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Autor: Günter Tauwaldt

Bayernweiter Lärmaktionsplan: Beteiligung der Öffentlichkeit startet

Ab sofort beginnt die Öffentlichkeitsbeteiligung zum bayernweiten Lärmaktionsplan (LAP). Ziel des LAP ist es, unter Mitwirkung der Bürgerinnen und Bürger, vorhandene Lärmprobleme zu analysieren und ggf. zu beheben sowie ruhige Gebiete vor einer Zunahme des Lärms zu schützen.

In Bayern ist die Regierung von Oberfranken mit der Lärmaktionspla-nung für Hauptverkehrsstraßen außerhalb von Ballungsräumen und für Bundesautobahnen innerhalb von Ballungsräumen beauftragt. Das betrifft über 1.300 Gemeinden in Bayern.

In der jetzt anlaufenden ersten Phase erhalten die Bürgerinnen und Bürger Gelegenheit, ihre persönliche Lärmsituation mitzuteilen.

Bis 30. September 2023 kann jeder, der sich durch Lärm von Hauptver-kehrsstraßen außerhalb von Ballungsräumen und Bundesautobahnen in Ballungsräumen gestört fühlt, an der zentralen Lärmaktionsplanung für Bayern mitwirken und sich zu seinen Lärmproblemen äußern.

Auf der Beteiligungsplattform www.umgebungslaerm.bayern.de besteht die Möglichkeit einen Online-Fragebogen auszufüllen. Alternativ kann dieser auch postalisch unter Regierung von Oberfranken, SG 50, PF 110165, 95420 Bayreuth, angefordert werden.

Die Regierung von Oberfranken wird anschließend die Rückmeldungen aus den Fragebögen erfassen, bündeln und auswerten.

In einer zweiten Phase, die voraussichtlich Ende 2023 beginnt, werden die Bürgerinnen und Bürger dann nochmals beteiligt. Sie bekommen Gelegenheit, sich zu diesen Ergebnissen detailliert zu äußern. Diese Infor-mationen aus der Bevölkerung aus beiden Phasen fließen dann in die Ausgestaltung der zentralen Lärmaktionsplanung für Hauptverkehrsstraßen außerhalb von Ballungsräumen und für Bundesautobahnen in Ballungsräumen in Bayern ein. Der endgültige Lärmaktionsplan wird dann bis zum 18. Juli 2024 fertiggestellt werden.

Weitere Informationen finden Sie unter www.umgebungslaerm.bayern.de

Heimat- und Wiesenfest 2023

Im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Heimat- und Wiesenfest bittet der Markt Oberkotzau alle Einwohner für die Zeit vom 30. Juni. bis 3. Juli ihre Häuser zu schmücken, um den Gästen während dieser Festtage ein möglichst schönes Bild von Oberkotzau zu vermitteln. Diese Bitte gilt ganz besonders den Eigentümern und Bewohnern der Häuser, an denen am Sonntag der Festzug vorbeiführt (Achtung: geänderte Streckenführung!)

Der Markt Oberkotzau hofft, dass möglichst viele Mitbürger dieser Bitte entsprechen
und auf diese Weise wieder erheblich zur Gestaltung und zum Gelingen des Wiesen-
festes beitragen.

Ferner werden alle Bürgerinnen und Bürger gebeten die Fahrbahngerinne und Gehsteigkanten von Gras und Unkraut zu befreien, sowie der Verpflichtung zur Reinigung von Straßen und Wegen nachzukommen.

Markt Oberkotzau

Breuer, 1. Bürgermeister

Bekanntmachung des Marktes Oberkotzau zur Hundehaltung:

Das Ausführen von Hunden ist auf landwirtschaftlich genutzten Flächen während der Nutzungszeit der Felder und während der Zeit des Aufwuchses auf den Wiesen nicht erlaubt. Des Weiteren ist das freie Umherlaufen der Hunde in Jagdrevieren grundsätzlich untersagt. Wir bitten Sie als Hundebesitzer darauf zu achten.

Weiterhin weisen wir Sie darauf hin, den hinterlassenen Kot Ihres Hundes stets zu entfernen.

Wir weisen darauf hin, dass, wer Hunde in einem Jagdrevier unbeaufsichtigt frei laufen lässt, gemäß Art. 56 Abs. 2 Nr. 9 des Bayerischen Jagdgesetzes mit einer Geldbuße von bis zu 1.000,00 € belegt werden kann.

Außerdem kann, wer den Kot seines Hundes nicht entfernt, gemäß § 15 Nr. 1 der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen sowie über die Sicherung des Verkehrs auf Gehbahnen zur Winterzeit im Markt Oberkotzau vom 28.04.2008, mit einer Geldbuße von bis zu 500,00 € belangt werden.

Markt Oberkotzau, den 16.03.2023

Bild von Thomas B. auf Pixabay

Eisenbahn-Bundesamt startet Öffentlichkeitsbeteiligung zu Schienenlärm

das Eisenbahn-Bundesamt startet am 13. März 2023 die erste Phase der Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen der Lärmaktionsplanung sowohl für Bürgerinnen und Bürger als auch für Kommunen. In den kommenden sechs Wochen können alle Menschen, die sich durch Schienenlärm gestört fühlen, an der Lärmaktionsplanung an Schienenwegen des Bundes mitwirken und sich bis zum 24. April 2023 zu ihren Lärmproblemen äußern. Hierfür hat das Eisenbahn-Bundesamt die Beteiligungsplattform www.laermaktionsplanung-schiene.de freigeschaltet.

Die Lärmaktionsplanung des Eisenbahn-Bundesamtes sieht zwei Beteiligungsphasen vor. In der ersten Beteiligungsphase wird sowohl Bürgerinnen und Bürgern als auch Kommunen die Möglichkeit gegeben, ausführlich ihre Lärmsituation an den Schienenwegen des Bundes darzustellen. Nach der Auswertung der ersten Beteiligungsphase veröffentlicht das Eisenbahn-Bundesamt Ende des Jahres 2023 den Entwurf seines Lärmaktionsplanes. Daran anschließend findet die zweite Beteiligungsphase statt. In dieser Phase der Öffentlichkeitsbeteiligung können Bürgerinnen und Bürger den Entwurf bewerten und eine Rückmeldung zum Verfahren geben.

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Zensus 2023

seit Jahresbeginn wird im gesamten Bundesgebiet wieder der Mikrozensus durchgeführt. Bei dieser Erhebung handelt es sich um Deutschlands größte jährliche Haushaltsbefragung im Zuständigkeitsbereich der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder. Auch in Ihrer Gemeinde wurden für 2023 Anschriften für die Mikrozensus-Befragung ausgewählt. Die dort wohnenden Haushalte werden daher im Verlauf des Jahres 2023 eine Aufforderung zur Teilnahme an der Erhebung erhalten.

nähere Informationen finden Sie hier


Bahnhof Oberkotzau erhält Signet „Bayern barrierefrei“

Foto v.l.n.r.: Alexander König (MdL), Herbert Kölbl (Leiter DB Station & Service), Staatsminister Christian Bernreiter, Klaus Adelt (MdL) und Bürgermeister Stefan Breuer

Der bayerische Staatsminister für Wohnen, Bau und Verkehr Christian Bernreiter zu Besuch in Oberkotzau.

Der Knotenbahnhof Oberkotzau ist seit mehreren Jahren barrierefrei ausgebaut. Bereits 2017 wurden in einem ersten Bauabschnitt die Bahnsteige für einen stufenfreien Einstieg in die Züge erhöht und der Treppenturm am Gleis 4/5 erneuert. In einer zweiten Ausbaustufe mit einem Kostenvolumen von 1,3 Mio. Euro wurden 2020 zwei Aufzüge für einen kompletten barrierefreien Zugang installiert. Pandemiebedingt fand die Übergabe des Signets „Bayern barrierefrei“ von Bayerns Verkehrsminister an die Deutsche Bahn erst jetzt im Rahmen seines Hochfranken-Besuchs statt.

Grundsteuer 2023

Für alle Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage (Messbetrag) sich seit der letzten Bescheid-Erteilung nicht geändert hat, wird durch diese öffentliche Bekanntmachung gem. § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973 (Bundesgesetzblatt I S. 965) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2023 weiterhin in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt.

Die Grundsteuer 2023 wird mit den in den zuletzt erteilten Grundstücksabgabebescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2023 fällig. Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 GrStG Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer 2023 in einem Betrag am 01.07.2023 fällig. Sollten die Grundsteuerhebesätze geändert werden oder ändern sich die Besteuerungsgrundlagen (Messbeträge), werden Änderungsbescheide erteilt.

Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, als wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre (§ 27 Abs. 3 Satz 2 GrStG). Die Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Tag nach der Bekanntmachung zu laufen beginnt, durch Widerspruch angefochten werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde einzulegen.

Für Auskünfte steht die Gemeindeverwaltung (Steueramt Frau Karl), Am Rathaus 2, Zimmer Nr. 208, Tel. 941-15, gerne zur Verfügung.

Oberkotzau, den 01. Dezember 2022
Markt Oberkotzau

Stefan Breuer
Erster Bürgermeister

Allgemeinverfügung zur Geflügelpest

Allgemeinverfügung des Landratsamtes Hof zur Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen in einem festgelegten Gebiet zu präventiven Zwecken nach der Verordnung (EU) 2016/429 zu Tierseuchen („Tiergesundheitsrecht“) i.V.m. der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) dem Tiergesundheitsgesetz und dem Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz) im Landkreis Hof

die komplette Allgemeinverfügung finden Sie hier.

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