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Hinweise zum Silvesterfeuerwerk

Der Markt Oberkotzau weist darauf hin, dass nach § 23 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen (u. a. Tankstellen, Gebäuden, in denen leicht entzündliche Materialien gelagert werden, Bauern- und Reiterhöfen mit dazugehörigen Scheunen, Wertstoffhöfen) verboten ist.

Wir bitten diese gesetzlich vorgeschriebenen Verbotszonen beim Abbrennen von Silvesterfeuerwerken zu beachten und einzuhalten. Bei dem einzuhaltenden Schutzabstand von besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen kann von 200 Metern ausgegangen werden.

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