Festsetzung des Überschwemmungsgebietes an der Sächsischen Saale von der Förmitztalsperre (Flusskilometer 53,300) bis zum Zusammentreffen mit der Südlichen Regnitz bei Neudöhlau (Flusskilometer 42,000) auf dem Gemeindegebiet der Gemeinde Döhlau, des Marktes Oberkotzau und der Stadt Schwarzenbach an der Saale im Landkreis Hof
Das Wasserwirtschaftsamt Hof hat die Unterlagen
für das bislang vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiet zur amtlichen
Festsetzung der Überschwemmungsgebietsgrenze für ein HQ100 dem Landratsamt Hof
vorgelegt.
Das HQ100 ist ein Hochwasserereignis, das mit
der Wahrscheinlichkeit 1/100 in einem Jahr erreicht oder überschritten wird
bzw. das im statistischen Durchschnitt in 100 Jahren einmal erreicht oder
überschritten wird. Da es sich um einen statistischen Wert handelt, kann das
Ereignis innerhalb von 100 Jahren auch mehrfach auftreten.
Der hier betrachtete Abschnitt der Sächsischen
Saale liegt innerhalb des Hochwasserrisikogebiets nach § 73 Abs. 1 in
Verbindung mit § 73 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 WHG und war daher verpflichtend als
Überschwemmungsgebiet bis zum 22.12.2013 festzusetzen bzw. vorläufig zu
sichern.
Da die Durchführung des Festsetzungsverfahrens
bis zum 22. Dezember 2013 nicht möglich war, wurde das vom Wasserwirtschaftsamt
Hof ermittelte Überschwemmungsgebiet für die Sächs. Saale (HQ100) vorläufig
gesichert. Die vorläufige Sicherung erfolgte durch ortsübliche Bekanntmachung
im Amtsblatt des Landkreises Hof Nr. 22 vom 21.11.2014. Gemäß Art. 47 Abs. 4
Satz 2 BayWG müsste die Festsetzung des Überschwemmungsgebiets innerhalb von
fünf Jahren, somit bis zum 21.11.2019 erfolgen. Im Amtsblatt des Landkreises
Hof Nr. 11 vom 01.10.2019 wurde die vorläufige Sicherung um die maximal
zulässige Frist von zwei Jahren verlängert und endet nunmehr mit Ablauf des
21.11.2021.
Das Landratsamt Hof
beabsichtigt nun, das Überschwemmungsgebiet entsprechend Art. 76 Abs. 2 WHG
i.V.m. Art. 46 Abs. 3 BayWG durch Rechtsverordnung amtlich festzusetzen.
Die Grenzen des Überschwemmungsgebietes sind in
einem Übersichtslageplan M 1:25.000 und in Lageplänen (Detailpläne) M 1:2.500
eingetragen.
Entsprechend Art. 69 BayWG in Verbindung mit Art. 73 des Bayerischen
Verwaltungsverfahrensgesetzes wird hiermit das Vorhaben öffentlich bekannt
gemacht und darauf hingewiesen, dass
- nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung die Pläne mit Beilagen, aus denen sich Art und Umfang des Unternehmens ergeben, für die Dauer von einem Monat im Rathaus des Marktes Oberkotzau, Zimmer Nr. 105 während der allgemeinen Dienststunden zur Einsichtnahme ausliegen,
– - Einwendungen gegen das Unternehmen bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Hof, Zimmer Nr. 233 oder im Rathaus des Marktes Oberkotzau, Zimmer Nr. 105 zu erheben sind,
– - mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen,
– - das Landratsamt Hof die rechtzeitig erhobenen Einwendungen mit den Betroffenen, dem Antragsteller und den Behörden erörtert (Termin wird gesondert bestimmt),
– - bei Ausbleiben eines Beteiligten an dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann und
– - a) die Personen, die Einwendungen erhoben haben vom Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können und
–
b) die Zustellung der Entscheidung über die Einwendung durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen erforderlich wären.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass Auslagen, die durch nicht begründete Einwendungen entstehen nach Art. 2 Abs. 3 des Kostengesetzes demjenigen auferlegt werden können, der diese Einwendungen erhoben hat.
Oberkotzau,19.12.2019
Markt Oberkotzau
Breuer
1. Bürgermeister