Wahlbekanntmachung
Die Wahlbekanntmachung finden Sie unter diesem Link:
https://oberkotzau.de/wp-content/uploads/2026/02/2026-02-25-Wahlbekanntmachung-glkrwo_anlage_16.pdf
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der Wahl des Gemeinderats und des ersten Bürgermeisters am 08.03.2026
Das vorläufige Ergebnis der Wahl des Gemeinderats und des ersten Bürgermeisters wird unter dem Vorbehalt der Feststellung durch den Wahlausschuss in folgender Form verkündet:
Veröffentlichung auf der Homepage der Gemeinde unter www.oberkotzau.de/Rathaus/Wahlen.
Wird das Ergebnis nachträglich mit der Folge berichtigt, dass eine andere Person gewählt ist, wird dies in gleicher Weise verkündet.
Entscheidend für den Beginn der Wochenfrist nach Art. 47 Abs. 1 GLKrWG, in der die gewählte/n Person/en erklären können, die Wahl nicht anzunehmen, ist der Zeitpunkt der Veröffentlichung auf der Homepage der Gemeinde.
Nach Ablauf der Wochenfrist gilt die Wahl als angenommen. Das gleiche gilt im Falle einer nachträglichen Berichtigung. Hier ist entscheidend für den Beginn der Wochenfrist der Zeitpunkt der Verkündung der Berichtigung.
Oberkotzau, der 25.02.2026
Röder – Wahlleiterin
Dienstag, 10. März 2026
um 17.30 Uhr
im Rathaus, Sitzungssaal
Öffentliche Sitzung:
Montag, 9. März 2026
um 17.30 Uhr
im Rathaus, Sitzungssaal
Öffentliche Sitzung:
für die Wahl des Marktgemeinderats und des ersten Bürgermeisters, des Kreistags und des Landrats am 08.03.2026
2. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der oben genannten Einsichtsfrist Beschwerde einlegen. Die Beschwerde kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens am 15.02.2026 (21. Tag vor der Wahl) eine Wahlbenachrichtigung samt Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis einlegen, andernfalls besteht die Gefahr, das Wahlrecht nicht ausüben zu können.
4. Wer in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Stimmbezirk abstimmen, in dem die Eintragung in das Wählerverzeichnis besteht.
5. Wer einen Wahlschein hat, kann das Stimmrecht ausüben
5.1 bei Gemeindewahlen durch Stimmabgabe in jedem Abstimmungsraum der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat,
5.2 bei Landkreiswahlen durch Stimmabgabe in jedem Abstimmungsraum innerhalb des Landkreises; gilt der Wahlschein zugleich für Gemeindewahlen, kann die Stimmabgabe hierfür nur in dieser Gemeinde erfolgen,
5.3 durch Briefwahl.
6. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
6.1 eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person.
Der Wahlschein kann bis zum Freitag, den 06.03.2026 15 Uhr im Rathaus (Am Rathaus 2, 95145 Oberkotzau), Zimmer 101 (barrierefrei) schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht aber telefonisch) beantragt werden. Wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, gestellt werden.
6.2 eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, wenn
a) sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 15 Abs. 6 Gemeinde- und Landkreiswahlordnung oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach Art. 12 Abs. 3 Satz 1 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz (vgl. Nrn. 1 und 3) versäumt hat,
b) ihr Wahlrecht erst nach Ablauf der unter a) genannten Antrags- oder Beschwerdefristen entstanden ist,
c) ihr Wahlrecht im Beschwerdeverfahren festgestellt worden ist und sie nicht in ein Wählerverzeichnis eingetragen wurde.
Diese Wahlberechtigten können bei der in Nr. 6.1 bezeichneten Stelle den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht aber telefonisch) stellen.
7. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass sie oder er dazu berechtigt ist. Kann eine wahlberechtigte Person infolge einer Behinderung weder den Wahlschein selbst beantragen noch einem Dritten eine Vollmacht erteilen, darf sie sich der Unterstützung einer Person ihres Vertrauens bedienen. Diese hat unter Angabe ihrer Personalien glaubhaft zu machen, dass die Antragstellung dem Willen der wahlberechtigten Person entspricht.
8. Mit dem Wahlschein erhält die wahlberechtigte Person
a) je einen Stimmzettel für jede oben bezeichnete Wahl,
b) einen Stimmzettelumschlag für alle Stimmzettel,
c) einen roten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zu übersenden ist,
d) ein Merkblatt für die Briefwahl.
Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden übersandt oder amtlich überbracht. Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor der Wahl, 12 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
9. Wahlschein und Briefwahlunterlagen können auch durch die Wahlberechtigten persönlich abgeholt werden. An andere Personen können diese Unterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht und einen amtlichen Ausweis nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeinde vor dem Empfang der Unterlagen schriftlich zu versichern. Die bevollmächtigte Person muss bei Abholung der Unterlagen das 16. Lebensjahr vollendet haben; auf Verlangen hat sie sich auszuweisen. Kann eine wahlberechtigte Person infolge einer Behinderung weder die Unterlagen selbst abholen noch einem Dritten eine Vollmacht erteilen, darf sie sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen. Diese hat unter Angabe ihrer Personalien glaubhaft zu machen, dass sie entsprechend dem Willen der wahlberechtigten Person handelt.
10. Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der stimmberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
11. Bei der Briefwahl müssen die Wahlberechtigten dafür sorgen, dass der Wahlbrief, in dem sich der Wahlschein und der verschlossene Stimmzettelumschlag (mit den jeweils zugehörigen Stimmzetteln) befinden, bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht.
Nähere Hinweise darüber, wie die Briefwahl auszuüben ist, ergeben sich aus dem Merkblatt für die Briefwahl.
Oberkotzau, der 11.02.2026
Röder
Wahlleiterin
Die Hundesteuer für das Jahr 2026 ist für die über vier Monate alten Hunde, gemäß der Satzung für die Erhebung der Hundesteuer vom 25.11.2025, mit dem Jahresbetrag am 01. März 2026 fällig.
Die Hundesteuer beträgt außer in den Steuerermäßigungs- und Steuerbefreiungsfällen gemäß der Satzung für die Erhebung der Hundesteuer vom 25.11.2025:
| 50,– Euro | für den ersten Hund |
| 90,– Euro | für jeden weiteren Hund |
| 400,– Euro | für jeden Kampfhund |
Wer einen über vier Monate alten Hund hält, muss ihn innerhalb eines Monats nach Anschaffung im Steueramt, Am Rathaus 2, Zimmer Nr. 208, anmelden.
Wer einen unter vier Monate alten Hund hält, muss ihn innerhalb eines Monats nach Vollendung des vierten Lebensmonats im Steueramt, Am Rathaus 2, Zimmer Nr. 208, anmelden.
Markt Oberkotzau
Breuer
Erster Bürgermeister
Im Rathaus wurden zuletzt folgende Fundgegenstände abgegeben:
Sollten Sie einen dieser Fundgegenstände verloren haben, bitten wir Sie, diesen innerhalb von 6 Wochen im Rathaus Oberkotzau, Zimmer Nr. 105, abzuholen. Weitere Auskünfte unter 09286/941-22.
Die Angliederungsjagdgenossenschaft Autengrün hält am
Freitag den 6. März 2026 um 20 Uhr
in der Gaststätte Schnabel in Autengrün
die turnusmäßige Jagdversammlung mit Neuwahlen ab.
Tagesordnung:
1. Rückblick auf die vergangenen 5 Jahre
2. Kassenbericht, Entlastung von Kassier und Vorstandschaft
3. Neuwahlen
4. Besprechung der veränderten Jagdsituation ab 1.4.2027
5. Sonstiges, Wünsche und Anträge
Es ergeht herzliche Einladung an alle Jagdgenossen!
gez. Thomas Groh, Jagdvorsteher
der Sitzung des Gemeindewahlausschusses zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge zur Wahl des Gemeinderats und des ersten Bürgermeisters am 08.03.2026
und der Sitzung des Wahlausschusses zur Feststellung des abschließenden Ergebnisses der Wahl des Gemeinderats und des ersten Bürgermeisters am 08.03.2026
Die Sitzung des Gemeindewahlausschusses zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge zur Wahl des Gemeinderates und des ersten Bürgermeisters findet am 20.01.2026 um 11:00 Uhr im Beratungsraum im 1.OG des Rathauses (Am Rathaus 2, 95145 Oberkotzau) statt. Die Sitzung ist öffentlich.
Die Sitzung des Wahlausschusses zur Feststellung des abschließenden Ergebnisses der Wahl des Gemeinderates und des ersten Bürgermeisters findet am 09.03.2026 um 09:00 Uhr im Beratungsraum im 1.OG des Rathauses (Am Rathaus 2, 95145 Oberkotzau) statt. Die Sitzung ist öffentlich.
Oberkotzau, den 08.01.2026
Wahlleiterin
Katja Röder