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Bekanntmachungen

Grundsteuer 2026

Für alle Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage (Messbetrag) sich seit der letzten Bescheid-Erteilung nicht geändert hat, wird durch diese öffentliche Bekanntmachung gem. § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973 (Bundesgesetzblatt I S. 965) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026 weiterhin in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt.

Die Grundsteuer 2026 wird mit den in den zuletzt erteilten Grundstücksabgabebescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2026 fällig. Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 GrStG Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer 2026 in einem Betrag am 01.07.2026 fällig. Sollten die Grundsteuerhebesätze geändert werden oder ändern sich die Besteuerungsgrundlagen (Messbeträge), werden Änderungsbescheide erteilt.

Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, als wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre (§ 27 Abs. 3 Satz 2 GrStG). Die Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Tag nach der Bekanntmachung zu laufen beginnt, durch Widerspruch angefochten werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde einzulegen.

Für Auskünfte steht die Gemeindeverwaltung (Steueramt Frau Karl), Am Rathaus 2, Zimmer Nr. 208, Tel. 941-15, jederzeit gerne zur Verfügung.

Markt Oberkotzau
Stefan Breuer
Erster Bürgermeister

Grundsteuer – Pflicht zur Anzeige von Änderungen am Grundbesitz

Um eine sachgerechte Verteilung der Grundsteuerlast zu gewährleisten ist es essentiell, dass die Finanzämter von den Steuerpflichtigen über Änderungen der Bemessungsgrundlagen informiert werden.

Das Bayerische Landesamt für Steuern hat deshalb einen Flyer erstellt, um die Steuerpflichtigen auf diese Pflicht hinzuweisen. Diesen Flyer können Sie hier abrufen.

Die festgestellten Bemessungsgrundlagen für die Grundsteuer sind bekanntlich grundsätzlich auf Jahre hinweg gültig. Nur wenn sich an den entscheidenden Faktoren etwas ändert, prüft das Finanzamt, ob die Bemessungsgrundlagen geändert werden müssen. Es ist darum essentiell, dass die Finanzämter von den Änderungen Kenntnis erlangen. Aus diesem Grund sind zum einen die nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Behörden verpflichtet, den Finanzbehörden die rechtlichen und tatsächlichen Umstände mitzuteilen, die ihnen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung bekannt geworden sind, § 229 des Bewertungsgesetzes (BewG). Zum anderen sind die betroffenen Steuerpflichtigen selbst zur Anzeige der Änderungen verpflichtet, Art. 6, 7 und 9 des Bayerischen Grundsteuergesetzes i. V. m. 228 BewG.

Bekanntmachung zur Räum- und Streupflicht

Der Markt Oberkotzau weist darauf hin, dass die Grundstücksanlieger für das Räumen und Streuen der Gehwege und -bahnen entlang ihrer Grundstücke verantwortlich sind.

Die Räum- und Streupflicht muss an Werktagen ab 7.00 Uhr erfüllt sein, an Sonn- und Feiertagen ab 8.00 Uhr Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20.00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.

Es dürfen nur Streumittel verwendet werden, die eine nachhaltig abstumpfende Wirkung erzielen. Salz darf nicht gestreut werden. Ausnahmsweise dürfen salzhaltige Mittel verwendet werden auf Treppen und Stufen, sowie an starken Steigungen.

Die Verpflichtung ergibt sich aus § 9 ff der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen sowie über die Sicherung des Verkehrs auf Gehbahnen zur Winterzeit im Markt Oberkotzau

Weitere Informationen erhalten Sie im Rathaus und unter Tel. 09286 941-21.

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