Das
Ausführen von Hunden ist auf landwirtschaftlich genutzten Flächen während der
Nutzungszeit der Felder und während der Zeit des Aufwuchses auf den Wiesen
nicht erlaubt. Des Weiteren ist das freie Umherlaufen der Hunde in Jagdrevieren
grundsätzlich untersagt. Wir bitten Sie als Hundebesitzer darauf zu achten.
Weiterhin
weisen wir Sie darauf hin, den hinterlassenen Kot Ihres Hundes stets zu
entfernen.
Wir
weisen darauf hin, dass, wer Hunde in einem Jagdrevier unbeaufsichtigt frei
laufen lässt, gemäß Art. 56 Abs. 2 Nr. 9 des Bayerischen Jagdgesetzes mit einer
Geldbuße von bis zu 1.000,00 € belegt werden kann.
Außerdem
kann, wer den Kot seines Hundes nicht entfernt, gemäß § 15 Nr. 1 der Verordnung
über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen sowie über die
Sicherung des Verkehrs auf Gehbahnen zur Winterzeit im Markt Oberkotzau vom
28.04.2008, mit einer Geldbuße von bis zu 500,00 € belangt werden.
Markt
Oberkotzau, den 11.05.2020